Satzung
Satzung
Datum: 7.3.2004
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen : Katachel e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bergfeld
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
2. Der Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke:
Er verfolgt diese Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Intensivierung der humanitären Hilfe für die Menschen in Afghanistan, insbesondere dann, wenn sie Opfer von Krieg und Verfolgung sind.
3. Humanitäre Probleme werden insbesondere durch folgende Maßnahmen zu lösen versucht:
a) Zusammenarbeit mit lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Kräften, die sich mit Aufbau und Förderung beschäftigen.
b) Unterstützung in der Planung und im Aufbau im schulischen, beruflichen und familiärem Bereich.
c) Hilfe für Waisenfamilien durch Patenschaften.
d) Offener Einsatz aller Mitglieder in gelebter innerer humanitärer Einstellung.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
2. Über den schriftlichen Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Der Antrag muß den Namen, das Geburtsdatum, Beruf, Nationalität und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
4. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung anzugeben.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied soll zuvor vor dem Verein die Möglichkeit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Beschlußgründe mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen.
5. Mitgliedsbeiträge
Es gibt ordentliche Mitglieder, Patenschaftsmitglieder und fördernde Mitglieder
a) Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Seine Höhe und seine Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
b) Patenschaftsmitglieder tragen mit einer monatlichen Patenschaftsspende zur Realisierung der Vereinsziele bei. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Damit werden sie ansonsten als beitragsfrei geführt.
c) Fördernde Mitglieder sind beitragsfrei und werden vom Vorstand bestimmt.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vorstandes sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
7. Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn, Schriftführer/in und einen/r Beisitzer/in.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
8. Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Insbesondere hat er für die Erledigung folgender Aufgaben zu sorgen:
a) Verantwortliche Weiterleitung von Hilfsgütern an Bedürftige
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Kontaktaufnahme mit gesellschaftlichen Gremien im Interesse der bedürftigen Menschen.
f) Arbeit in den Medien und im internationalpolitischen Bereich.
g) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
h) Werbung und Betreuung von Mitgliedern Patenspendern und Spendern.
i) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3. Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
9. Amtsdauer
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (vom Tag der Wahl bzw der Gründungsversammlung an gerechnet). Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Wahlbar ist jede Person über 18 Jahren.
4 Es sind 2 Kassenprüfer und jeweils ein Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer dürfen in der vorangegangenen Amtszeit nicht Mitglied des Vorstandes gewesen sein. Die Wahl erfolgt jährlich, wobei ein Kassenprüfer/Stellvertreter in geraden Jahren und der andere in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen.
10. Beschlußfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden bzw bei dessen/deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von acht Tagen ist dabei einzuhalten.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/seine StellvertreterIn anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch/Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
11. Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- /nach 5 auch Ehrenmitglied - eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
b) Feststellung der Höhe und des Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.
12. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen
13. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist von diesen niemand anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter /Leiterin. Die Wahl kann offen erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
4. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll Ort, Zeit Versammlungsleiter, Anwesenheitsliste die Tagesordnungspunkte und die Abstimmungsergebnisse und die Abstimmungsart enthalten.
6. Anträge und Tagesordnungsvorschläge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.
14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muß ferner einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten 11-13 entsprechend.
15. Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 13 Abs 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Partnerverein Katachel Nr. 199 Afghanistan, der es unmittelbar für die Hilfe in Afghanistan zu verwenden hat.
Bergfeld, 07.03.2004




